Infos zur Auszahlung der Energiepreispauschale aus unserem Lohn-Team

Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EstG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt und soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern.

Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren erstmals ab dem Monat September 2022. Anspruchsberechtigt sind demnach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Kann die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil z.B. am 01.09.2022 kein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt die Festsetzung der Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.

Die Energiepreispauschale unterliegt bei den Arbeitnehmern der Lohnsteuer – nicht jedoch der Sozialversicherungspflicht. Ein Anspruch darauf besteht auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG leistet und für Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung. Sie wird nicht auf die 450 Euro-Monatsverdienstgrenze angerechnet, d.h. sie kann zusätzlich zum 450 Euro-Betrag gewährt werden, ohne dass es zu einem schädlichen Überschreiten der Minijobgrenze kommt. In den Fällen der pauschalen Besteuerung von Minijobs (mit dem Pauschsteuersatz von 2 %) wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.

Für pauschal besteuerte geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber mittels Erklärung des Minijobbers zu dokumentieren, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies dient der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.

Damit Arbeitnehmer von der Auszahlung der Energiepreispauschale nicht belastet werden, wird die Lohnsteueranmeldung des Vormonats um den Betrag der auszuzahlenden Energiepreispauschale gemindert. Der Auszahlungszeitpunkt der Energiepreispauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung. Den Zeitpunkt der Minderung der Lohnsteueranmeldung sowie der Auszahlung ist in der der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:

Lohnsteueranmeldezeitraum Einbehalt an Lohnsteueranmeldung Auszahlung an Arbeitnehmer
Monatlich August 2022 September 2022
Vierteljährlich September 2022 Oktober 2022
Jährlich Dezember 2022 Dezember 2022

Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber auch auf die Auszahlung über die Lohnabrechnung verzichten.

Wie eingangs erwähnt wollte die Bundesregierung eine unbürokratische Auszahlung. Trotzdem entstehen durch die Auszahlung über den Arbeitgeber einmalige Mehraufwendungen z.B. durch die Abfrage der geringfügig Beschäftigten und die Pflege in der Abrechnungssoftware.

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