Neuer Tarifvertrag in der Baubranche

Rückwirkend zum 01.02.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien der Baubranche auf einen neuen Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe geeinigt.

Im Mai 2023 wurde die rückwirkend zum März 2023 beantragte Allgemeinverbindlichkeit befürwortet, die im August mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam wurde. Durch die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist jeder Betrieb im Bauhauptgewerbe zur Einhaltung der tariflichen Bedingungen verpflichtet.

Unter anderem wurde der „Tarifvertrag Inflationsausgleichprämie“ für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Inflationsausgleichsprämien für alle Beschäftigten: jeweils 500 Euro pro Jahr, Azubis in Höhe von jeweils 150 Euro in den Jahren 2023 und 2024. Zahlbar bis spätestens 30. September 2023 bzw. 30. September 2024.
  • Die Zahlungen können auch in Raten erfolgen
  • Schon geleistete betriebliche Inflationsausgleichsprämien gelten als Erfüllung und können angerechnet werden.
  • Keine SOKA-BAU-Beitragspflicht für die Inflationsausgleichsprämien
  • Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeitler erhalten diese zeitanteilig
  • Wird das Beschäftigungsverhältnis erst während der Laufzeit des Tarifvertrags (01. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024) begonnen oder beendet, kann die Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig gekürzt werden.

Am 1. April 2023 sind die Löhne und Gehälter im Bauhauptgewerbe nochmals um 2% bzw. 2,7 % gestiegen. Die Lohnerhöhungen waren die letzte Stufe des Tarifabschlusses der Schlichtung der Tarifverhandlungen für das Bauhauptgewerbe im Oktober 2021. Dieser war auch ein Ausgleich dafür, dass die pauschalierte Wegezeitentschädigung weggefallen ist. Nach dem aktuellen Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe gelten seit 2023 neue Regelungen für die Wegezeitentschädigung.

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