Tipp aus dem Lohn-Team: Änderung der Beiträge für die Pflegeversicherung ab 01. Juli 2023

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) soll der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 % steigen.

Ebenfalls zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 umgesetzt, welcher nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4% (ab Vollendung des 23. Lebensjahres). Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es sollen somit folgende Beitragssätze gelten:

Mitarbeiter ohne Kinder ab dem 23. Lebensjahr               4 ,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitarbeiter mit 1 Kind   (Beitrag lebenslang)                      3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitarbeiter mit 2 Kindern                                                        3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitarbeiter mit 3 Kindern                                                        2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitarbeiter mit 4 Kindern                                                        2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)

Mitarbeiter mit 5 und mehr Kindern                                      2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Der Bundestag hat darüber am 26.05.2023 entschieden, es ist zu erwarten, dass der Bundesrat dieser überarbeiteten Fassung des PUEG folgt und das Gesetz noch vor dem 01.07.2023 in Kraft tritt.

Was bedeutet das in der Praxis?
Die Arbeitgeber sind zum Nachweis verpflichtet!
Arbeitgeber müssen sich daher die Geburtsurkunden sämtlicher Kinder ihrer Mitarbeiter im Original vorlegen lassen und davon eine Kopie zu den Unterlagen nehmen. Da die Vorgehensweise bei Adoptivkindern noch nicht abschließend geklärt ist, sollten auch hier die Geburtsurkunden angefordert werden.
Soweit für Kinder von Mitarbeiter/innen Geburtsurkunden nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, ist eine beglaubigte Übersetzung einzureichen.

Die b:L handhabt das so: um korrekte Gehaltsabrechnungen für unsere eigenen Kollegen und für unsere Lohn-Kunden ab 01.07.2023 durchführen zu können, brauchen wir die zeitnahe Zusendung einer Kopie aller Geburtsurkunden sämtlicher Kinder der Arbeitnehmer (ggf. auch wenn diese bereits bei der Einstellung vorgelegt wurde).
Werden Kinder nach dem 01.07.2023 geboren, muss uns ebenfalls eine Kopie der Geburtsurkunde zugehen.

Alles rechtzeitig bis zur Lohnabrechnung 07/2023 hinzubekommen verursacht auf allen Seiten (Arbeitgeber, ggf. ausführende Lohnbuchhaltung, Arbeitnehmer) einiges an Aufwand – geht das Thema daher rechtzeitig – am besten JETZT SOFORT – an!

Euer Lohn-Team der b:L