Tipp aus dem Arbeitsrecht: Offenlegung von Erkrankungen zur Entgeltfortzahlung

 Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) schreibt vor, dass Arbeitgeber Ihren Beschäftigten deren Gehälter oder Löhne im Krankheitsfall für 6 Wochen weiterzahlen müssen. Dafür müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt vorlegen.

Werden Arbeitnehmer mehrmals wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, werden die Zeiträume zusammengezählt; der Arbeitgeber muss dann das Arbeitsentgelt für insgesamt 6 Wochen fortzahlen. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit haben Beschäftigte nur Anspruch auf weitere 6 Wochen Fortzahlung, wenn
– sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren
– wenn der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens 12 Monate zurück liegt

Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn eine neue Ersterkrankung vorliegt. Es ist dabei eine weit verbreitete Annahme, dass eine ärztliche Erstbescheinigung als Nachweis hierfür genügt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Januar 2023 zeigt jedoch, dass dies ein Irrtum ist. Der Arbeitnehmer muss demzufolge durchaus nachweisen, dass es sich tatsächlich um verschiedene Erkrankungen handelt. Dieser Nachweis erfolgt durch Offenlegung aller relevanten Daten und bringt ggf. auch die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht mit sich.

In diesen Artikeln wird der konkrete Fall beschildert:
Bund Verlag:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Entgeltfortzahlung-Beschaeftigte-muessen-Erkrankungen-offenlegen~.html
und in Human Resources Manager:
https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/lohnfortzahlung-nur-bei-offenlegung-aller-erkrankungen

Das Urteil vom 18.01.2023, Aktenzeichen 5 AZR 93/22:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-93-22/

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