Gesetzliche Urlaubsregelung für Heiligabend und Silvester

Alle Jahre wieder … die Frage nach der gesetzlichen Urlaubsregelung für Heiligabend und Silvester

Spätestens Mitte Dezember kommt die Frage alljährlich auf, wie das denn nun ist mit dem Urlaub an Heiligabend und Silvester – muss man dafür Urlaub nehmen oder ist das ein Feiertag?

Nein, die beiden Tage sind KEINE Feiertage und somit rein gesetzlich als „normaler“ Arbeitstag mit der individuell üblichen Arbeitssollzeit und als „ganzer“ Tag zu behandeln.
So sagt es das Gesetz, doch in der Realität gelten in vielen Unternehmen Sonderreglungen für diese beiden Tage. Dies legen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen fest. Zudem steht es dem Arbeitgeber natürlich frei, der Belegschaft an diesen Tagen ganz oder teilweise freizugeben, ohne dass Urlaubstage in Anspruch genommen werden müssen.

Zusätzlich gilt: es gibt keinen verbindlichen Urlaubsanspruch für die beiden Tage und der Arbeitgeber hat nach §106 der Gewerbeordnung Direktionsrecht. Er ist nicht verpflichtet, einem Urlaubsantrag für diese Tage zuzustimmen, denn in vielen Betrieben und Institutionen muss auch an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden, zum Beispiel im Handel und insbesondere in Krankenhäusern, bei Notdiensten und der Feuerwehr – irgendjemand muss ja hier die Stellung halten.

Eine gute Zusammenfassung findet sich auf impulse.de:
www.impulse.de/news/urlaub-heiligabend-silvester

Bei der b:L bekommen alle Kollegen an Heiligabend und an Silvester jeweils einen halben Tag „geschenkt“, diese beiden Tage zählen zusammengenommen als nur ein Urlaubstag.