GmbH-Jahresabschluss 2016

GmbH-Größenklassen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) werden zwecks Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Handelsrecht in verschiedene Größenklassen unterteilt. GmbHs mit bis zu zehn Mitarbeitern und einer Bilanzsumme bis zu € 350.000,00 sowie Umsatzerlösen bis zu € 700.000,00 zählen zu den kleinsten GmbHs. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme bis zu € 6.000.000,00 und Umsatzerlösen bis € 12.000.000,00 sind nach dem Handelsrecht kleine GmbHs (vgl. im Einzelnen § 267 Handelsgesetzbuch – HGB). Als „mittelgroß“ gelten GmbHs mit einer Bilanzsumme bis € 20.000.000,00 und Umsatzerlösen bis zu € 40.000.000,00 und einer Beschäftigtenzahl bis zu 250 Mitarbeitern. GmbHs mit darüber hinausgehenden Wertgrößen zählen zu den großen GmbHs.

Jahresabschluss

Mittlere und große GmbHs mussten ihren Jahresabschluss bereits bis 31.3.2017 erstellen. Kleine und Kleinst-GmbHs müssen diesen bis Ende dieses Monats (30.6.2017) erstellen (vgl. § 264 Handelsgesetzbuch – HGB). Der Jahresabschluss mittlerer und großer GmbHs ist nach Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern zur Feststellung und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen (§ 42a GmbH-Gesetz). Klein- und Kleinst-GmbHs die Gesellschafterversammlung bis zum 30.11.2017 einberufen haben. Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine Frist bis zum 31.8.2017.

Offenlegung und Einstellung ins Unternehmensregister

Den letzten Termin im Jahr 2017 stellt der 31.12.2017 dar. Spätestens bis Jahresende ist der Jahresabschluss 2016 offenzulegen und in das elektronische Unternehmensregister einzustellen. Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlichen. Außerdem müssen diese keinen Lagebericht erstellen. Schließlich genügt ein verkürzter Anhang. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs ganz verzichten, ebenso auf eine Offenlegung des Jahresabschlusses. Es genügt lediglich eine Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger. Dies hat den Vorteil, dass ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen für Kleinst-GmbHs kostenpflichtig wird und dadurch vielleicht nicht jeder „Konkurrent“ in die Bücher schaut.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: alphaspirit – Fotolia.com