Entfernungspauschale

Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen
Benutzungsverboten maßgeblich

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend
machen. Als maßgebende Entfernung gilt kraft Gesetz die kürzeste
Straßenverbindung. Diese gilt auch dann, wenn sie tatsächlich nicht
befahren werden darf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat
(Urt. v. 24.09.2013, VI R 20/13). Im Streitfall durfte ein Mopedfahrer
eine Kraftfahrstrasse nicht befahren. Die längere Umwegstrecke wurde
nicht anerkannt.

Stand: 23. Juni 2014

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