Gewinnausschüttungen bei der GmbH

Gestaltungsmöglichkeiten bei
Dividendenausschüttung

GmbH Gewinnausschüttung

Den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften winkt meist in der ersten
Jahreshälfte eine Dividendenzahlung von ihrer GmbH oder
Aktiengesellschaft. Nicht alle Anteilseigner freuen sich über die
Dividende bzw. zögern, auf der Gesellschafterversammlung für die
Ausschüttung zu stimmen. Viele glauben, dass nach Steuern bloß noch die
Hälfte übrig bleibt.

Abgeltungsteuer

Doch das ist nicht der Fall. Dividenden aus Kapitalgesellschaften
werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt. Mit dem Solidaritätszuschlag
sind es zusammen 26,375 Prozent. Von 100 € Dividendenzahlung kommen also
73,62 € beim Anteilseigner an. Grund dieser relativ niedrigen Besteuerung
ist, dass die Kapitalgesellschaft auf die Gewinne bereits Körperschaft-
und Gewerbesteuer gezahlt hat; dies unabhängig davon, ob die Gewinne zur
Ausschüttung gelangen oder nicht.

Günstigerprüfung

Der Gesellschafter braucht die Dividenden grundsätzlich nicht in seiner
Steuererklärung anzugeben. Denn die Kapitalgesellschaft führt die
Abgeltungsteuer mit Solizuschlag ab und überweist dem Gesellschafter die
um die Steuern gekürzte Dividende (also 73,62 € von 100 €). Etwas anderes
gilt, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters unter 25 Prozent
liegt. Dann lohnt sich ein Antrag auf so genannte „Günstigerprüfung“. Ein
Antrag auf Günstigerprüfung schadet nie: Das Finanzamt prüft hier
lediglich, ob der persönliche Steuersatz niedriger als der
Abgeltungsteuersatz ist. Ist dies der Fall, gibt es Abgeltungsteuer
zurück. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und es bleibt bei
den 25 Prozent plus Solizuschlag.

Teileinkünfteverfahren

Hat der Gesellschafter Werbungskosten im Zusammenhang mit der
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (z.B. Finanzierungszinsen), lohnt
für ihn unter Umständen ein Antrag auf Teileinkünfteverfahren. Die Option
für das Teileinkünfteverfahren verbindet den Vorteil einer Versteuerung
der Dividenden mit nur 60 Prozent und der Möglichkeit des Abzugs aller
Aufwendungen als Werbungskosten in gleicher Höhe. Der Gesellschafter kann
für das Teileinkünfteverfahren optieren, wenn er entweder zu mindestens 25
Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 Prozent
beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Fallen keine
Werbungskosten mehr an, kann der Antrag auf Teileinkünfteverfahren
widerrufen werden. Ein erneuter Antrag kann dann allerdings nie mehr
gestellt werden, zumindest für diese Gesellschaftsbeteiligung.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: peshkova – Fotolia.com