Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger eingesetzt, auch in Deutschland.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die Frage ausgelöst hatte ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar. Der BFH übernahm in seinem Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22 diese Ansicht.

Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen.
Es entsteht daraus folgend eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.

Das DATEV-Magazin hat den Fall geschildert:
https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/bfh-veraeusserungsgewinne-bei-kryptowaehrungen-steuerpflichtig-96237

Die Entscheidung auf der Seite des BFH im Wortlaut:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bfh-veraeusserungsgewinne-bei-kryptowaehrungen-steuerpflichtig

 

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