Urlaubsaushilfe

Kurzfristige Beschäftigung

Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr
als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine
Sozialversicherungspflicht. Dies unabhängig von der Höhe des während des
Sommerjobs erzielten Arbeitsentgelts. Es fällt lediglich Lohnsteuer an.
Beträgt das gesamte Jahresarbeitseinkommen aber weniger als 9.354 €
(Freibetrag von 8.354 € zzgl. 1.000 € Werbungskosten), erhält der
Schüler/Student die gesamte Lohnsteuer wieder zurück.

Minijob und Ferienjob

Vorsicht geboten ist, wenn ein ganzjährig als Minijobber beschäftigter
Schüler/Student während der Sommerferienzeit Vollzeit arbeitet. Wird in
unmittelbarem Anschluss an einen Minijob beim selben Arbeitgeber eine
Vollzeitstelle angetreten, nimmt die Sozialversicherung die Fortsetzung
des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses an. Das Ergebnis ist eine volle
Sozialversicherungspflicht.

Zeitraum zwischen Abitur und Uni

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studenten gelten erst
ab Semesterbeginn. Arbeitet z.B. die angehende Medizinstudentin nach dem
Abitur (Mai) bis Semesterbeginn (Oktober) in einer Arztpraxis für mehr als
450 €/Monat, besteht Sozialversicherungspflicht.

Stand: 23. Juni 2014

Bild: Tom Prokop – Fotolia.com