Bekämpfung von Steuerhinterziehung

BMF-Amtshilfepraxis bei Informationsaustauschabkommen

TIEA-Abkommen

Deutschland hat mit Drittstaaten (Staaten, die nicht zur Europäischen Union zählen) diverse bilaterale Steuerinformationsaustauschabkommen (so genannte Tax Information Exchange Agreements) abgeschlossen. Solche Abkommen bestehen u. a. mit Liechtenstein oder diversen Karibikinseln wie den Bahamas oder den Cayman Islands. Kein Abkommen besteht derzeit mit Panama.

Anwendungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Anwendungsschreiben den wesentlichen Inhalt der TIEAs erörtert und dabei klargestellt, dass „ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch“ in diesen Abkommen nicht vorgesehen ist (Schreiben vom 10.11.2015, IV B 6 – S 1301/11/10002). Auf Besteuerungsebene findet der Auskunftsaustausch vielmehr nur „auf Ersuchen“ statt. Übermittelt werden „steuerlich voraussichtlich erhebliche Informationen“, und zwar u. a. bezogen auf Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer. Nicht verschwunden im Katalog der anwendbaren Steuern ist die Vermögensteuer, obwohl diese seit mehr als zehn Jahren nicht mehr erhoben werden darf.

Hilfe in Steuerstrafverfahren

Gemäß dem Anwendungsschreiben unterstützen die TIEAs auch die „justizielle Rechtshilfe in Steuerstrafsachen“. Danach können z. B. auch Durchsuchungen durchgeführt werden.

Länderliste

Eine aktuelle Liste über alle bestehenden „Tax Information Exchange Agreements – TIEA“ hat das Bundesfinanzministerium auf der Homepage www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Staatenbezogene Informationen“ bereitgestellt.  

Stand: 30. Mai 2016

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