Jahressteuergesetz 2015

Erster Referentenentwurf im September vorgelegt

Jahressteuergesetz 2015

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell den Referentenentwurf
für das Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Mit dem „Gesetz zur Anpassung
der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften“ wird u.a. die Abgabenordnung angepasst.
Außerdem werden weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen

Den Finanzbehörden werden erweiterte Mitteilungspflichten zur
Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt (§ 31b AO-E). Im Bereich des
Einkommensteuerrechts werden die Kriterien für eine Erstausbildung neu
definiert, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar sind. Gemäß § 9 Abs. 6
EStG-E liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor,
wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18
Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung
durchgeführt wird. Die Neuregelung zielt vor allem auf Gestaltungen ab,
bei denen angehende Studenten vor Beginn des Studiums eine „Ausbildung“
als Taxifahrer oder Skilehrer absolvieren, um anschließend die gesamten
Studienkosten steuerlich geltend machen zu können. Solche Gestaltungen
funktionieren in Zukunft nicht mehr.

Anhebung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Ferner soll die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten
Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei
Betriebsveranstaltungen gewähren kann, von 110 € auf 150 € erhöht werden
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, den Anwendungsbereich der
Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
weitere Umsätze auszudehnen, bei denen es zu schwerwiegenden Betrugsfällen
gekommen ist (§ 13b Abs. 10 UStG-E).

Stand: 26. September 2014

Bild: Printemps – Fotolia.com