Steuerfalle unverzinsliches Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Darlehen

Darlehen, die an die GmbH unverzinslich geleistet werden, müssen mit
5,5 % abgezinst werden, sofern die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt.
Gewährt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer am 05.11.2014 seiner GmbH
z.B. ein Darlehen über 100.000 € zinslos mit einer Laufzeit bis
31.12.2015, muss das Darlehen in der Bilanz 2014 mit 94.500 € ausgewiesen
werden. Die Differenz ist ein Gewinn, den die GmbH zwar nicht wirklich
erwirtschaftet hat, der aber bilanztechnisch entsteht. In der Bilanz 2015
gleicht sich die Differenz zwar wieder aus. Dennoch entstehen zunächst
Steuern auf Zinserträge, die tatsächlich gar nicht angefallen sind und in
der aktuellen Niedrigzinsphase auch nicht erwirtschaftet werden
könnten.

Unverzinsliche Darlehen mit unbegrenzter Laufzeit

Vielfach begehen GmbH-Gesellschafter den Fehler und gewähren der GmbH
ein Darlehen ohne feste vereinbarte Laufzeit. In der Praxis entstehen
solche Darlehen oft unbewusst, etwa wenn der GmbH einfach Geld hingegeben
wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch auf unbestimmte
Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind. Dies gilt auch, wenn
sie mit einer Frist von 3 Monaten kündbar sind (Urt. v. 05.01.2011, I B
118/10).

Handelsbilanz

In der Handelsbilanz darf das unverzinsliche Darlehen hingegen nicht
abgezinst werden. Dadurch weicht die Handelsbilanz in dieser Position von
der Steuerbilanz ab. Es wird damit eine getrennte Handels- und
Steuerbilanz fällig. Ein unverzinsliches Darlehen verursacht also auch bei
der Rechnungslegung zusätzliche Kosten.

Fazit

Die Gewährung unverzinslicher Darlehen an die GmbH sollte vermieden
werden. Mit einer Vereinbarung von einem Zinssatz über null Prozent lassen
sich sämtliche Steuerfallen klug umschiffen.

Stand: 30. Oktober 2014

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