Wenn die Steuerfahndung kommt

Bundesfinanzministerium regelt Rechte und Pflichten bei
Vorfeldermittlungen neu

Vorfeldermittlung

Zu den primären Aufgaben der Steuerfahndung gehört außer der
Erforschung von Steuerstraftaten auch die Aufdeckung und Ermittlung
unbekannter Steuerfälle, sogenannte Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Nr.
3 AO). Ein unbekannter Steuerfall ist dann gegeben, wenn sich die
Anhaltspunkte noch nicht zu einem steuerstrafrechtlichen Verdacht
verdichtet haben (sog. hinreichender Anlass zum Tätigwerden). Ein solcher
Anlass ist vergleichsweise „leicht“ gegeben, ggf. genügt bereits ein
fundierter anonymer Hinweis.

Neues Merkblatt

Zu Vorfeldermittlungen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben
vom 13.11.2013 (IV A 4 – S 0700/07/10048-10V A 4-S 0/700) ein neues
Merkblatt verfasst, welches die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen
während der Steuerfahndung auflistet. Im Einzelnen gilt:

  • Mitwirkungspflicht
    Im Vorfeldermittlungsverfahren gilt die volle Mitwirkungspflicht. Der
    Steuerpflichtige muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen
    vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Aufzeichnungen, Bücher,
    Geschäftspapiere und andere Urkunden müssen vorgelegt werden. Die
    Steuerfahndung hat dabei nicht nur das Recht, das betriebsinterne
    Datenverarbeitungssystem zu nutzen. Die Steuerfahnder können auch
    verlangen, dass der Unternehmer die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde
    maschinell auswertet oder auf Datenträger zur Verfügung stellt.
  • Schätzung
    Das BMF weist darauf hin, dass aus der Verweigerung der
    Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren nachteilige Folgerungen
    gezogen werden können. Soll heißen: Die Besteuerungsgrundlagen können
    großzügig geschätzt werden.
  • Einleitung eines Strafverfahrens
    Etwas anderes gilt, wenn es bereits zur Einleitung eines Strafverfahrens
    gekommen ist. In diesem Fall bestehen keine Mitwirkungspflichten,
    Zwangsmittel sind nicht zulässig.

Umfassende Kompetenzen

Schließlich weist das BMF in dem Merkblatt auf die umfassenden
Kompetenzen hin, die die Steuerfahndung im Strafverfahren hat.
Steuerfahnder können u. a. Beschlagnahmen, Notveräußerungen,
Durchsuchungen usw. durchführen und sind berechtigt, die Papiere des von
der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Stand: 12. Februar 2014

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