Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage
umfassend klären

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen. Werbungskosten sind von den
steuerpflichtigen Einkünften grundsätzlich absetzbar, mit Ausnahme bei
den Kapitaleinkünften. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum
01.01.2009 kann hier grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag
abgezogen werden.

Gegensätzliche Rechtsprechung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen den Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in jenen Fällen auf Antrag zugelassen, in denen der
tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des
Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (Urt.
v. 17.12.2012, 9 K 1637/10). Nach dem Urteil müssen im Wege
verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen
Werbungskosten ermittelt werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses
Verfahren hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim
Bundesfinanzhof: VIII R 13/13).

Neues Revisionsverfahren

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht
Baden-Württemberg allerdings die Frage, ob der Ausschluss des
Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der
tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Frage wird der Bundesfinanzhof nun
zu klären haben. In dem neuen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen
VIII R 18/14 ist ein Fall anhängig, bei dem der persönliche Steuersatz
der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz
liegt. Die Steuerzahler hatten in diesem Fall ein Darlehen zur
Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die
tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht an.

Fazit

Damit liegen derzeit zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
zur Entscheidung. Um von einer ggf. für Kapitalanleger positiven
Entscheidung profitieren zu können, müssen alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zunächst im Veranlagungswege geltend
gemacht werden. Der Steuerbescheid wäre anschließend mittels Einspruch
unter Hinweis auf die beiden Revisionsverfahren offen zu halten.

Stand: 26. Mai 2014

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