Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Soll-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw.
Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. Das
heißt, der Unternehmer muss mit Ablauf des maßgeblichen
Voranmeldungszeitraumes (im Regelfall der Kalendermonat) die Umsatzsteuer
– nach entsprechender Saldierung seiner Vorsteuerlasten –abführen, die
sich aus den „vereinbarten“ Entgelten ergibt. Vereinbart heißt hier nicht
vereinnahmt. Das heißt, der Unternehmer muss am Monatsende Umsatzsteuern
auch für Umsätze abführen, für die er noch keine Zahlung erhalten hat. Er
finanziert die Steuern praktisch vor. Letzteres ist aus Sicht der
Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens sicherlich geboten.
Dem Unternehmer bringt das aber nur Nachteile.

Antrag auf Ist-Besteuerung

Will sich der Unternehmer dieser Vorfinanzierungsproblematik entziehen,
kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung
stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung sind
(vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes):

  • Der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangen Jahr (aktuell
    das Kalenderjahr 2013) nicht mehr als 500.000 € betragen; oder
  • Der Unternehmer ist von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht
    befreit; oder
  • Es liegen Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit vor.

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor,
genügt ein formloses Schreiben.

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind durch die Ist-Besteuerung nicht
berührt. Das heißt, der Unternehmer macht seinen Vorsteuerabzug
unverändert dann geltend, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung
vorliegt.

Stand: 19. Dezember 2013

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