Neuer Grundfreibetrag und Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Grundfreibetrag

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht
den Grundfreibetrag, wird keine Einkommensteuer erhoben. Der
Grundfreibetrag betrug 2013 8.130 € (bei Zusammenveranlagung 16.260
€).

Erhöhung 2014

Zum 01.01.2014 tritt die zweite Stufe des im vergangenen Jahr
beschlossenen „Gesetz(es) zum Abbau der kalten Progression“ in Kraft. Der
steuerfreie Grundfreibetrag steigt damit von 8.130 € auf 8.354 € (bei
Zusammenveranlagung von 16.260 € auf 16.708 €). Die dadurch erreichte
Entlastung der Steuerzahler ist allerdings sehr gering. Ein vollständiger
Inflationsausgleich wird nicht erreicht.

Altersvorsorgeaufwendungen

Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie Beiträge für
weitere gesetzliche Altersvorsorgeeinrichtungen können ab 2014 im Umfang
von 78 % (2013: 76 %) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der
Höchstbetrag bei Alleinstehenden beträgt für 2014 15.600 € und bei
Ehegatten/Lebenspartnern 31.200 € (78 % des Höchstbetrags von 20.000 €).
Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den
Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der Höchstbetrag für die
Altersvorsorgeaufwendungen steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis zum
Kalenderjahr 2025. Danach ist der Sonderausgabenabzug zu 100 %
möglich.

Stand: 19. Dezember 2013

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