Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer
Auswärtstätigkeit

Unfallkosten

Ereignet sich mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Auswärtstätigkeit
ein Unfall, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Absetzbar sind die Reparaturkosten oder die Selbstbeteiligung der
Kaskoversicherung, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht,
Auslagen für die Selbstregulierung und sonstige Auslagen, jeweils
abzüglich der Versicherungsleistungen. Liegt ein Totalschaden oder ein
Bagatellschaden vor, der nicht repariert wird, kann eine außerordentliche
Abschreibung geltend gemacht werden. Der Abschreibungsbetrag berechnet
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerisch fiktiv
ermittelten Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.000 €
wird bei Unfallkosten im Regelfall erschöpft bzw. überschritten. Daher
sollten alle übrigen Werbungskosten aufgezeichnet und steuerlich geltend
gemacht werden, die im Normalfall den Pauschbetrag nicht überschritten
hätten. Werbungskosten sind u. a. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle,
Fachliteratur usw.

Privater Nutzungsanteil beim Betriebsfahrzeug

Bei einem Unfall mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug zählen
die Kosten nicht zu den für den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert
maßgeblichen Gesamtkosten (Lohnsteuer-Richtlinien R 8.1 Abs. 9).

Stand: 27. März 2014

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