„Tipps rund um das Berufsleben – Hitzefrei am Arbeitsplatz?“

Eine neue Folge aus unserer Serie, die sich mit Eurem Arbeitsleben beschäftigt – im besten Falle natürlich mit einem physisch wie psychisch GESUNDEN Berufsleben!

Die heutige Folge widmet sich der aktuellen Hitze, die einem mitunter auch am Arbeitsplatz zu schaffen macht – und hat sogar mit den Themen „Recht“ und „Steuern“ zu tun!

In den letzten Tagen und Wochen war es oft seeeeehr heiß mit deutlich über 30°, das betrifft die Menschen natürlich nicht nur abends nach Feierabend im Biergarten, sondern eben auch am Arbeitsplatz. Die Konzentration fällt schwer, die Kleidung klebt, der Bewegungsradius wird eingeschränkt …
Nicht alle Räumlichkeiten bei der Arbeit sind klimatisiert und manche Menschen haben andererseits auch Probleme mit der „Klimaanlagenluft“.

Wie ist das eigentlich: Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei?
Nein, es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Hitzefrei, Arbeitsgeber haben jedoch die Pflicht, auf sehr heiße Temperaturen bezüglich der Bedingungen am Arbeitsplatz zu reagieren: Nach § 3, Anhang 3.5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ am Büroarbeitsplatz zu sorgen.
Diese Maßnahmen haben nicht immer den Zwang zur Klimaanlage zur Folge, sondern dazu gehören z.B. Sonnenschutz ab 26 Grad, angepasste Arbeitszeiten und bereitgestellte Getränke ab 30 Grad oder Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung ab 35 Grad.
Allerdings ist die „ab 26 Grad Regelung“ lediglich eine nicht zwingende Sollvorschrift und somit nur eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Noch einmal anders und separat zu betrachten ist der Fall beim Mobilen Arbeiten/Homeoffice.

Im Artikel von Haufe ist das gut zusammengefasst:
www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitspflicht-haben-arbeitnehmer-auch-hitzefrei

Bei den Maßnahmen von Arbeitgebern zum Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze sind teilweise auch steuerlich Regelungen zu beachten!
Während die Anschaffung von Ventilatoren und Klimageräten während der Arbeitszeit im Betrieb steuerlich unproblematisch sind, kann die Beschaffung der gleichen Gerätschaften für die privaten Wohnungen der Mitarbeiter – z.B. im Homeoffice – als steuerpflichtiger Arbeitslohn relevant werden.
Zur Verfügung gestellte „Annehmlichkeiten“ wie kalte Getränke oder eine Eisrunde bei großer Hitze sind steuerfrei, ganze Mahlzeiten hingegen nicht.

Auch dieses Thema fasst Haufe zusammen:
www.haufe.de/personal/entgelt/was-arbeitgeber-gegen-hitze-und-fuer-die-lohnsteuer-tun-koennen

Einen schönen Sommertag mit Wärme, aber nicht allzu viel Hitze und einen herrlich lauen Sommerabend wünschen Euch
Eure Menschen der beratergruppe:Leistungen

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