Steuertipp: Verkürzte Gebäudeabschreibung bleibt erhalten

Die Ausnahmeregelung des § 7 (4) S. 2 EStG zur Gebäudeabschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt erhalten.

Die Ausnahmeregelung räumt den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Abnutzung von Gebäuden aufgrund einer kürzeren Restnutzungsdauer zu erhöhen. Der Nachweis über eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer kann zum Beispiel durch ein Gutachten erbracht werden.

Sah der Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz zum 31.12.2022 ursprünglich noch eine Streichung vor, findet sich diese allerdings in der aktuellen Gesetzgebung nicht wieder.

Die Ausnahmeregelung bleibt somit erfreulicherweise vorerst bestehen, sodass eine Anpassung der Nutzungsdauer eines Gebäudes weiterhin möglich ist.

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