Rechtstipp: Seit 01.06.2023 gilt das Einheitliche Europäische Patentsystem

Die deutschen Lokalkammern des Einheitlichen Patentgerichts nehmen zum 1. Juni 2023 ihre Arbeit auf. Patentschutz kann damit jetzt flächendeckend, kostengünstig und effizient mit Wirkung für alle teilnehmenden europäischen Mitgliedstaaten vor dem Einheitlichen Patentgericht durchgesetzt werden.

Das einheitliche Patentsystem ist untrennbar mit der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts verknüpft, das die Zuständigkeit in Bezug auf Einheitspatente und klassische europäische Patente besitzt.

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein gemeinsames Gericht von gegenwärtig 17 EU-Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) gilt. Das EPGÜ kann von jedem der sieben verbleibenden EU-Mitgliedstaaten, die es unterzeichnet haben, jederzeit ratifiziert werden. Darüber hinaus könnte jeder der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten dem Übereinkommen jederzeit beitreten.

Das EPG bietet einen einheitlichen, spezialisierten und effizienten Rahmen für die Lösung von Patentstreitigkeiten auf europäischer Ebene. Es befasst sich sowohl mit Verletzungsklagen als auch mit Klagen auf Nichtigerklärung. Für „klassische“ europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitliche Patente) ist ausschließlich das Gericht zuständig.

Ein Einheitspatent kann für jedes europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPG-Übereinkommens erteilt wird.

Weitere Infos und Quellen:
www.epo.org/applying/european/unitary/unitary-patent/start

www.unified-patent-court.org/de/gericht

www.baden-wuerttemberg.de/start-des-einheitlichen-patentgerichts

www.bmj.de/2023/0217_Einheitliches_Patentgericht

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