Corona und seine Folgen – Antworten und Tipps, Folge 90

Die angekündigte Überbrückungshilfe IV für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler ist gestartet!

Seit 07.01.2022 ist es möglich, Anträge auf Überbrückungshilfe IV zu stellen. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III-Plus

Allerdings sind gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nochmals Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der 2G-Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen worden, weil diese sich in der Praxis für viele Unternehmen als aufwändig und kostspielig erweisen. In der Überbrückungshilfe IV werden daher nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert.

Eine doppelte Erstattung derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Die Kosten für die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen sind dabei nicht Bestandteil der geltenden Personalkostenpauschale, sondern der „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“. Die Personalkostenpauschale bezieht sich auf unvermeidbare Personalkostenanteile. Bereits seit der Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Damit handelt es sich bei der Erstattung von Sach- und Personalkosten zur Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen lediglich um die Konkretisierung eines bereits bestehenden Fördertatbestands.

(Quelle: Steuerberaterkammer Nordbaden)

Weitere Maßnahmen neben der Überbrückungshilfe IV sind der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm und besondere Hilfsprogramme für die Veranstaltungsbranche, Kultur und den Profisport.

Infos dazu inkl. FAQ-Katalog auf der Seite der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/info-unternehmen-selbstaendige

Schaubild: Bundesregierung
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