Corona und seine Folgen – Antworten & Tipps, Folge 8

Gesetzliche Änderungen während der Corona-Pandemie 

Auch in der Justiz sorgt die Corona-Krise für schnelle Entscheidungen und Gesetzesänderungen, um Unternehmen und Privatleute zu schützen, die durch die Auswirkungen von Corona in finanzielle Not geraten. Unsere Rechtsabteilung hat den Erlass des gestrigen Gesetzesentwurfes umgehend für Sie zusammengefasst:

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) erlassen. Darin soll eine Vielzahl von Erleichterungen für jene vorgenommen werden, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. 

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 diesbezüglich eine Sondersitzung, hier wird von einer einstimmigen Zustimmung ausgegangen, so dass das Gesetz voraussichtlich noch in der kommenden Woche in Kraft treten wird.

Konkret geht es in diesem Gesetzesentwurf um den Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine sowie die Flexibilität für Strafgerichte.
 

Hier die Zusammenfassung zu dem Gesetzesentwurf: 

1. Änderungen im Zivilrechtzeitlich befristet bis zum 30.06.2020: Miete, Leistungsverweigerungsrecht, gesetzliche Stundungsregelung.
  

Es sollen zeitlich befristete Regelungen eingeführt werden, die ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen, welche aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen begründet wurden, wenn 

  • der Schuldner aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie außerstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen,
  • ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
  • Die Vorschrift gilt u.a. auch für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation.

Verbraucher und Kleinunternehmen sollen so noch Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation erhalten. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Bezüglich Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden.  

 
2. Änderungen im Insolvenzrecht: Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt

Ist ein Unternehmen überschuldet und kann daher seine Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Angesichts der Corona-Krise droht damit eine regelrechte Insolvenzwelle.  

Die Bundesregierung will deshalb die Regeln zur Anmeldung der Insolvenz lockern und betroffenen Betrieben erhebliche Finanzhilfen zur Verfügung stellen. Hiermit soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Danach soll die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden 
 

3. Änderungen im Strafverfahrensrecht: Unterbrechung der Hauptverhandlung

Eine ganze Reihe laufender Strafprozesse drohen zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Deshalb soll ein zusätzlicher Hemmungstatbestand eingeführt werden, wonach unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der entsprechenden Unterbrechungsfristen gehemmt ist, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann. 

Die Dauer der Hemmung ist auf maximal zwei Monate begrenzt. Die Unterbrechungsfristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. 

Fazit: Die Bundesregierung beweist hier eindeutig Handlungsfähigkeit. 
Mit den teilweise sehr komplexen Regelungen dürfte auf Anwälte und Gerichte schon zeitnah jede Menge an Auslegungsproblemen warten. 

Unsere Rechtsabteilung steht Ihnen gerne beratend zur Seite im Falle Sie Hilfe benötigen!

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