Corona und seine Folgen – Antworten & Tipps, Folge 72

Edit: UPDATE der bundesweiten Corona-Notbremse in Folge 73 vom 22.04.2021!

Statt der für den 12. April geplanten und dann abgesagten MPK/Corona-Kabinett Konferenz, wurde dieses Mal der Weg direkt über das Bundeskabinett gegangen mit einer avisierten Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der gesetzlichen Testpflicht für Unternehmen.

Die Kabinettsvorlage soll von den Koalitionsfraktionen beraten werden und die neuen Regeln in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Die Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich und der Bundesrat kann allenfalls Einspruch erheben.

Das Infektionsschutzgesetz soll in dieser Form zeitlich begrenzt gelten für die „Dauer der Feststellung einer epidemische Lage von nationaler Tragweite“ – dies ist aktuell der 30. Juni 2021, kann aber nach Abwägung der Infektionslage verlängert werden.

Wir gehen an dieser Stelle nicht näher darauf ein, dass dieses erst nötig wurde, weil 16 Länderchefs es nicht schaffen, sich auf eine verantwortungsvolle gemeinsame Linie zum Schutz der Bevölkerung zu einigen und jeder sein eigenes Süppchen kochen möchte …

Der neue Paragraf § 28b des Infektionsschutzgesetzes beinhaltet  als „Bundesnotbremse“ folgende bundesweit verbindlichen Vorgaben:
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt ->

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus einer weiteren Person bis maximal fünf Personen; dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet
  • Bei Todesfällen können bis zu 15 Personen zusammenkommen
  • „Ausgangssperre“ von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr am darauffolgenden Morgen, also Aufenthalt ausschließlich in der eigenen Wohnung und eines ggf. dazugehörigen Gartens
    Ausnahme hierfür: Versorgung von Tieren oder Berufsausübung an einem anderen Ort
  • Schließung bzw. Nicht-Öffnung von Läden, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Theater, Museen, Zoos …), Gastronomie und Hotellerie zu touristischen Zwecken.
    Ausnahmen: Lebensmittel- und Getränkehandel, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumen- und Gartenfachläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte -> hier gelten natürlich die üblichen Abstand- uns Hygienekonzepte.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden; Friseure dürfen geöffnet bleiben -> alles jeweils mit Maskenpflicht
  • Präsenzunterricht an Schulen nur mit zwei Corona-Tests pro Woche.
    Bei einer Inzidenz von über 200 -> Untersagung von Präsenzunterricht -> Homeschooling
    Ausnahmen sind möglich für Abschlussklassen und Förderschulen.

    Dies gilt auch für Kitas, die Länder können aber eine Notbetreuung ermöglichen.

    Die bezahlten Kinderkrankentage werden pro Elternteil von derzeit 20 Tagen auf 30 Tage erhöht, diese können auch bei Schul- und Kitaschließungen in Anspruch genommen werden.

  • Ausübung von Sport nur bei kontaktlosen Individualsportarten; allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
    Ausnahmen: Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportlern, Leistungssportler der Bundes- und Landeskader
    Zuschauer sind nicht erlaubt.

Die weiteren bisherigen Maßnahmen bleiben bestehen.

Video mit der kompletten Erklärung von Bundeskanzlerin Angela Merkel zu den Kabinettsbeschlüssen:
www.bundesregierung.de/breg-de/mediathek/merkel-infektionsschutzgesetz

Zusammenfassung auf der Seite der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/aktuelles/bundesweite-notbremse

In der gleichen Kabinettsitzung wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert/erweitert und verlängert:

Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die sich nicht im Homeoffice/beim mobilen Arbeiten befinden künftig mindestens einen Corona-Test pro Woche anbieten.
In Betrieben mit erhöhter Infektionsrisikolage sogar zwei Tests pro Woche.
Die Kosten dafür sind von den Unternehmen selbst zu tragen.

Die bisher geltenden Maßnahmen bleiben weiter bestehen:

– Begrenzung der Personen in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen / Abstandsregelungen
– Homeoffice/mobiles Arbeiten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
– Bildung fester betrieblicher Arbeitsgruppen
– Tragen von medizinischen Masken bei unvermeidbarem Kontakt
– regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein
– Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

Mit der Änderung wird die Arbeitsschutzverordnung verlängert bis zunächst 30.06.2021.
Das Bundeskabinett hat diese Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen.

Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Infos auf der Seite der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/unternehmen-muessen-tests-anbieten

Pressemitteilung mit Video der Erklärung von Arbeitsminister Hubertus Heil auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums:
www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verbindliche-testangebote-in-betrieben-kommen

Haltet durch!
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