Strafsteuer auf Investmentfonds europarechtswidrig

Strafsteuer

Als „Strafsteuer“ bezeichnet wird jene in § 6 des
Investmentsteuergesetzes genannte Pauschalsteuer für intransparente Fonds,
also für jene – meist ausländische – Investmentfonds, die die
Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften der deutschen Steuergesetze
nicht veröffentlichen. In diesem Fall versteuert der Kapitalanleger 70 %
des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende des
Jahres, mindestens 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende als fiktive
Einkünfte. Fiktiv heißt, dass es auf den tatsächlichen Ertrag nicht
ankommt.

Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass diese
pauschale Besteuerung eine verschleierte Beschränkung des freien
Kapitalverkehrs darstellt und daher europarechtswidrig ist (Urteil v.
09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster). Begründung: Da es
sich bei solchen Fonds im Regelfall um Auslandsfonds handelt, ist die
Pauschalsteuer geeignet, einen deutschen Anleger davon abzuhalten,
ausländische Fonds zu zeichnen. Der EuGH hat auch festgestellt, dass diese
deutsche Investmentbesteuerung über das hinausgeht, was erforderlich ist,
um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

Fazit

Anleger, die intransparente Investmentfonds im Depot haben, sollten
sich auf dieses Urteil berufen und gegen eine ggf. vom Finanzamt
festgesetzte Pauschalsteuer Rechtsmittel einlegen. Ein geeignetes
Rechtsmittel ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dieser muss bis
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. Anleger,
die sich bereits wegen des anhängigen EuGH-Verfahrens und den
vorausgegangenen Finanzgerichtsentscheidungen den Steuerbescheid offen
gehalten haben, können jetzt die Rückerstattung zu viel gezahlter
Kapitalertragsteuern verlangen. Zum 31.12.2014 muss im Übrigen kein
Rücknahmepreis mehr ermittelt werden.

Stand: 27. November 2014

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