Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht
Ausnahmeliste

Kirchensteuerabzug

Ab 2015 muss die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer für
Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden direkt von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten und an das für ihn
zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die
Kirchensteuerabzugsverpflichteten fragen die Religionszugehörigkeit des
Gläubigers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ausnahmekatalog

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Unter anderem kann die
Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben bei Ein-Mann-GmbHs, wenn
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist. Tritt der
Gesellschaft eine zweite Person bei, ist die Abfrage allerdings
durchzuführen. Von Abfragen kann auch abgesehen werden, wenn eine
Ausschüttung mit Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Ausnahmen vgl.
Fragen-Antworten-Katalog unter www.bzst.de.

Stand: 26. August 2014

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