Hinzurechnungsbesteuerung

Die „Controlled Foreign Company Rule“ im deutschen
Außensteuerrecht

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften haben deutsche
Steuerpflichtige stets die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung in die
steuerliche Gesamtrechnung einzubeziehen. Die im deutschen
Außensteuergesetz enthaltenen Regelungen sollen verhindern, dass ein
inländischer Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht dadurch entgeht, dass
er Einkünfte in einer ausländischen Kapitalgesellschaft bündelt, die in
einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der er zu 100 % oder
überwiegend, also zu mehr als 50 %, beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 AStG). Die
Hinzurechnungsbesteuerung verhindert Einkünfteverlagerungen in
Niedrigsteuerländer.

Beispiel

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person hält
Lizenzrechte. Aus der Vermarktung dieser Lizenz fließen Einkünfte. Der
Steuerpflichtige gründet in einem Null- oder Niedrigsteuerland eine
ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht aktiv tätig ist und nur der
Verwaltung der eingebrachten Lizenz dient (so genannte
Zwischengesellschaft).

Direkte Zurechnung

Die Lizenzeinnahmen würden ohne Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
in diesem Beispiel einer wesentlich niedrigeren oder gar keiner
Besteuerung unterliegen. Um diesem Gestaltungsmodell den Anreiz zu nehmen,
bestimmt das In-strument der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 bis § 14
AStG), dass die im Ausland erzielten Gewinne den inländischen
Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft so zugerechnet werden, als
ob sie von diesen direkt vereinnahmt worden wären. Der Vorteil des
Steueraufschubs geht damit verloren.

Stand: 12. Januar 2014

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