Gehaltsbestandteile eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Zuflussfiktion

Nicht selten lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Teile seiner im Anstellungsvertrag vereinbarten Geschäftsführergehälter
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Das heißt nicht,
dass der Geschäftsführer darauf keine Lohnsteuern zahlen müsste. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen
eine Zuflussfiktion bejaht, und zwar bereits mit Fälligkeit der
Gehaltsteile. Die Finanzverwaltung ist in dem neuen Schreiben vom
12.05.2014, (IV C 2 – S 2743/12/10001) der Auffassung des BFH gefolgt.
Unerheblich für die Zuflussfiktion ist dabei, ob sich der Vorgang in der
Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt
hat.

Verdeckte Einlagen

Lässt sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglichen
Gehaltsbestandteile nicht nur später auszahlen, sondern verzichtet er
letztlich darauf, liegt eine verdeckte Einlage vor. Als verdeckte
Einlage gelten Zuwendungen eines Gesellschafters an die
Kapitalgesellschaft, die nicht auf gesellschaftsvertraglichen Regelungen
basieren. Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf den Gewinn der
Gesellschaft auswirken und müssen außerhalb der Bilanz korrigiert
werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen sie die
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ob der Geschäftsführer für den
Gehaltsverzicht Lohnsteuern zahlen muss, hängt davon ab, ob er nach
Anspruchsentstehung verzichtet oder davor. Verzichtet er nach
Anspruchsentstehung, besteht Lohnsteuerpflicht. Im anderen Fall nicht
(vgl. H 40 der Körperschaftsteuerrichtlinien).

Stand: 27. Juli 2014

Bild: doris_bredow – Fotolia.com