Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug

Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum
Unternehmen

Vorsteuerabzug

Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, können die
gezahlte Umsatzsteuer für dem Unternehmen zuzuordnende Lieferungen und
Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt unter der
Voraussetzung, dass der Unternehmer eine den Formvorschriften
entsprechende Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem nur in
jenem Umfang möglich, als der Unternehmer die Lieferungen und Leistungen
für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet bzw. zu verwenden
beabsichtigt.

Zuordnung/Verwendungsabsicht

Bezieht der Unternehmer eine Lieferung oder Leistung ausschließlich für
das Unternehmen, ist diese dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
Der Vorsteuerabzug kommt hier voll zum Tragen. Dient die Lieferung oder
Leistung ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken, besteht ein
Zuordnungsverbot zum Unternehmen und folglich ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur zu
einem sehr geringen Teil, das heißt zu weniger als 10 % unternehmerisch
genutzt wird. Für Lieferungen oder Leistungen, die sowohl für
unternehmerische als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten
bezogen werden, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v.
02.01.2014, IV D 2 S 7300/12/10002) Folgendes:

Lieferungen über vertretbare Sachen und Leistungen

Bei solchen Sachen ist der Vorsteuerabzug gemäß der beabsichtigten
Verwendung aufzuteilen.

Einheitliche Gegenstände

Nutzt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilweise für sein
Unternehmen und zum Teil nichtunternehmerisch, ist der Vorsteuerabzug
anteilig auf die unternehmerische Nutzung beschränkt, wenn die
nichtunternehmerische Nutzung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist (z.
B. Nutzung für den ideellen Bereich von Vereinen). Nutzt der Unternehmer
den Gegenstand teilweise privat (unternehmensfremd), kann er den
Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug,
es sei denn die Privatnutzung überwiegt zu 90 %). Er kann den Gegenstand
aber auch im Privatbereich belassen (kein Vorsteuerabzug). Oder er kann
den Gegenstand dem Unternehmen teilweise – nach der beabsichtigten
betrieblichen Verwendung – zuordnen.

Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

In jenen Fällen, in denen der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der
Zuordnung hat (und kein Aufteilungsgebot besteht), hat er dieses in der
erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Höhe des geltend
gemachten Vorsteuerabzugs zu dokumentieren.

Stand: 26. August 2014

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