Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht
abgrenzen

Jahresabschluss

Zum Jahresanfang beginnen im Regelfall die Vorbereitungsarbeiten für
den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dies unter der
Voraussetzung, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr gleicht. Zu den
Vorbereitungsarbeiten zählt regelmäßig die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz als auch in der
Steuerbilanz.

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten
Gewinnabgrenzung, einem der wichtigsten Ziele der Bilanzierung. Während
der Einnahmen-Überschussrechner Einnahmen in dem Jahr versteuert, in dem
er sie erhält und Ausgaben zu dem Zeitpunkt ansetzt, zu dem er diese
zahlt, muss der Bilanzierer unterscheiden zwischen einer transitorischen
und antizipativen Rechnungsabgrenzung.

Transitorische Rechnungsabgrenzung

Die transitorische Rechnungsabgrenzung untergliedert sich in eine
aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Unter die aktive
Rechnungsabgrenzung fallen geleistete Zahlungen (Ausgaben) im alten
Geschäftsjahr für zu erhaltende Leistungen im neuen Geschäftsjahr. Passive
Rechnungsabgrenzungsposten müssen gebildet werden für erhaltene Zahlungen
im alten Geschäftsjahr, bei denen die Leistung jedoch erst nach dem Jahr
des Zahlungseinganges erbracht wird. Die Bildung transitorischer
Abgrenzungsposten ist in der Handelsbilanz als auch der Steuerbilanz
zwingend vorgeschrieben.

Antizipative Rechnungsabgrenzung

Unter die antizipative Rechnungsabgrenzung fallen sonstige
Verbindlichkeiten (vom Bilanzierer erhaltene Leistungen im alten
Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr bezahlt werden) sowie
sonstige Forderungen (für vom Bilanzierer erbrachte Leistungen im alten
Geschäftsjahr, die erst im neuen Geschäftsjahr vergütet werden). Im
Gegensatz zur Handelsbilanz (Aktivierungsverbot) besteht in der
Steuerbilanz für nachfolgende Posten eine Aktivierungspflicht: a) als
Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisendes Vorratsvermögen entfallen; b) als Aufwand
berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag vorhandene Vorräte
oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.“

Stand: 19. Dezember 2013

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