Die Denkmal Abschreibung

Vermietete Denkmalimmobilien

Während der Normalabschreibungssatz für vermietete Wohnimmobilien in
den vergangenen Jahren auf 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
reduziert wurde, blieben die AfA-Sätze für Denkmalimmobilien seit 2004
konstant. Für vermietete denkmalgeschützte Immobilien können, abweichend
von der allgemeinen 2 %-AfA im Jahr der Herstellung, in den folgenden 7
Jahren jeweils bis zu 9 % und in den darauffolgenden 4 Jahren jeweils bis
zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen abgesetzt werden, die nach
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i Abs. 1 EStG).

Sonderausgabenabzug bei Selbstnutzung

Auch Selbstnutzer von Denkmalimmobilien können ihre Aufwendungen
steuerlich geltend machen. Hier als Sonderausgaben, weil die Aufwendungen
mit keinen Einkünften in Zusammenhang stehen. Als Sonderausgaben können im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 9
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der Sanierungsaufwendungen (§ 10f EStG)
geltend gemacht werden. Für Anschaffungskosten kommt ein Abzug nach § 10 f
EStG nur in Betracht, sofern hierin Aufwendungen für nach Abschluss des
Kaufvertrags durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen enthalten sind. Eine
darüber hinausgehende Abschreibung (etwa die allgemeine „2 %-AfA für
Gebäude“) ist bei Selbstnutzung nicht möglich.

Steuerrechtliche Voraussetzungen

Das Finanzamt prüft hierbei u.a. die Nutzung der Immobilie zu eigenen
Wohnzwecken und ob ein Abzug der Aufwendungen nach anderen Vorschriften
vorgenommen wurde. Die Steuervorteile können von einem Steuerpflichtigen
nur für ein Objekt genutzt werden. Bei Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung vorliegen, besteht die
Abzugsmöglichkeit für zwei Objekte.

Stand: 26. September 2014

Bild: Michael Neuhauß – Fotolia.com